AWV Meldepflicht bei Auslandsüberweisungen beachten
Nach § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) müssen Zahlungen von oder nach Deutschland ab einer Höhe von 12.500,00 € oder entsprechendem Gegenwert der Bundesbank gemeldet werden. Bei Nichtbeachtung drohen Strafzahlungen bis zu 30.000 €! Wir erklären Ihnen, wann und wie Sie die Meldung machen müssen.
Häufige Fragen zur Meldepflicht beantwortet
- Was muss gemeldet werden?
- Barzahlungen
- Zahlungen mittels Lastschrift
- Schecks und Wechsel
- Auslandsüberweisungen in EURO und Fremdwährung
- Aufrechnungen und Verrechnungen
- Für wen gilt die AWV Meldepflicht?
Die Meldepflicht gilt für gebietsansässige Personen. Das sind natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Firmensitz in Deutschland.
- Wann muss die Meldung erfolgen?
Die Meldung muss bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlung oder Leistung folgenden Monats bei der Bundesbank erfolgen.
- Wie muss die Meldung erfolgen?
Privatpersonen können die Meldung telefonisch unter 0800 / 1234 111 erledigen. Unternehmen erledigen die Meldung elektronisch über das Meldeportal AMS. Hier gelangen Sie zur Registrierung.
- Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
Ja. Ausgenommen sind Aus- und Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von bis zu 12 Monaten. Zahlungen für Wareneinfuhren und Ausfuhrerlöse sind nicht meldepflichtig.
- Was passiert, wenn ich der Meldepflicht nicht nachkomme?
In diesem Fall begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 € geahndet werden kann.
Haben Sie weitere Fragen zur Meldepflicht? Schreiben Sie uns eine E-Mail.
Hinweis auf dem Kontoauszug: „AWV Meldepflicht beachten“
Einige Kreditinstitute geben automatisiert bei allen Auslandszahlungen den Hinweis „AWV Meldepflicht beachten“ auf dem Kontoauszug an. Das geschieht auch, wenn der Betrag unter der Grenze von 12.500,00 € liegt. In diesem Fall kann die Meldung ignoriert werden.
Hotline der Bundesbank: 0800 / 1234 111
Meldepflicht im Ausland
- Thailand
Jede Person, die Fremdwährungen bei einer autorisierten Bank in Höhe von USD 50.000 oder mehr kauft, verkauft, hinterlegt oder abhebt, ist verpflichtet, solche Devisengeschäfte in der vom zuständigen Beauftragten vorgeschriebenen Form der zugelassenen Bank zu melden. Exchange Control Act (B.E. 2485) and Ministerial Regulation No. 13 (B.E. 2497) Issued under the Exchange Control Act (B.E. 2485)